Berufsbild des Personalverrechners gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz

Die selbstständige Personalverrechnerin und der selbstständige Personalverrechner sind kompetente Partnerinnen und Partner im Bereich der Lohn- und Gehaltsverrechnung. Sie handeln praxisnah und sind bestrebt, die für ihre Kundinnen und Kunden relevanten wirtschaftlichen Abläufe so effizient wie möglich zu gestalten. Die Personalverrechnerin und der Personalverrechner sind gesetzliche Mitglieder der Wirtschaftskammer.

Durch ihre Leistungen werden vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Ressourcen freigesetzt, die es den Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, sich noch besser auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Zusätzlich können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber jederzeit auf das hohe - und in vielen Bereichen spezialisierte - Fachwissen „ihrer“ Personalverrechnerinnen und Personalverrechner zurückgreifen.

Die Personalverrechnungsberufe leisten einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung und Expansion der KMU und unterstützen den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Klienten.

Die Personalverrechnungsberufe vollziehen die anfallenden Arbeiten in der Lohn- und Gehaltsverrechnung, unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung sowie anderer zur Verfügung stehender Instrumente und Methoden. Da auch Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden können, welche die Leistungen der Personalverrechnerin und des Personalverrechners wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, kann der Unternehmerin und dem Unternehmer ein umfassendes Service geboten werden. Ein Service, dessen Kosten vorab kalkulierbar sind, da „Nebenleistungen“ als inkludiertes Kundenservice vereinbart werden können.

Zuständige Behörde ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde.

Zu fairen Konditionen bieten die Personalverrechnerin und der Personalverrechner:


  • Lohn- und Gehaltsverrechnung auch für spezielle Berufsgruppen (z. B. Bau- und   Baunebengewerbe, Tourismus usw.)
  • Die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung
  • Anlegen und Führen von Akten, Statistiken, Karteien und Dateien (z. B. Personal-Krankenstands-, Urlaubsdatei)
  • Terminüberwachung bzw. Erinnerung an wichtige Termine (Abgabetermine u.ä.)
  • Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung, Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde in Botenfunktion auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung
  • die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten
  • Unterstützung im Umgang mit spezifischer Hard- und Software
  • Diverse administrative Abwicklungen des kaufmännischen Schriftverkehrs
  • Verkauf von Waren, die Personalverrechnungsberufe selbst verwenden (z. B. -Software)

Der selbstständige Beruf „Personalverrechnerin“ und „Personalverrechner“ gehören zu den im Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) geregelten Bilanzbuchhaltungsberufen. Die Personalverrechnerin und der Personalverrechner werden nach einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen Fachprüfung von der Bilanzbuchhaltungsbehörde bestellt und sind verpflichtet, den Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich auszuüben. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz ermächtigt Personalverrechnerinnen und Personalverrechner, für einzelne und übliche Aufgaben, Angehörige anderer selbstständiger Berufe durch Werkvertrag heranzuziehen.

Die Personalverrechnungsberufe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und von der Zeugenablegung im Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren befreit.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung jährlich 15 Lehreinheiten an facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bilanzbuchhaltungsbehörde.

Die Personalverrechnerin und der Personalverrechner sind gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungssumme muss mindestens EUR 72.673,- für jeden einzelnen Versicherungsfall sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des Berufes sind im Bilanzbuchhaltungsgesetz bzw. in der Berufsausübungsrichtlinie festgelegt.


Bild "facebook.png"